Satzung vom 08.11.2019

 

§ 0 Präambel

Der Schützen-Club 1928 e.V. hat seine Satzung vom 10.01.1975 mehrfach geändert. Die Mitgliederversammlung vom 08.11.2019 hebt die bisherige Version der Vereinssatzung auf und ersetzt diese vollumfänglich durch die nachstehende Satzung.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen "Schützen-Club 1928 e. V. Birkenfeld". Er ist gemäß § 21 BGB ein eingetragener Verein im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg unter VR 30220.

(2) Sitz des Vereins ist 97834 Birkenfeld

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. und anerkennt dessen Satzung und Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse. Dies gilt auch für alle Mitglieder unseres Vereins, die sich ebenfalls der Satzung, den Vereinsordnungen, Entscheidungen und Beschlüssen des BSSB unterwerfen.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Schützen-Club 1928 e. V., Sitz Birkenfeld, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird erfüllt durch Förderung und Ausübung gemeinschaftlichen Schießens mit Sportwaffen, Böllern, Armbrüsten, Blasrohren und Bogen, durch Teilnahme an Meisterschaften, Rundenwettkämpfen und Preisschießen, durch Heranführung Jugendlicher an den Schießsport und ihre sachgerechte Ausbildung und durch Pflege der Schützentradition.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Mitglied kann jede natürliche Peron werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Schützenmeisteramt abgelehnt, gilt es als angenommen.

(3) Gegen den Ablehnungsbeschluss steht dem betroffenen die Beschwerde zum Vereinsausschuss zu. Die Beschwerde ist binnen 3 Wochen nach der Zustellung des Ablehnungsbeschlusses an das Schützenmeisteramt zu richten. Der Vereinsausschuss hat innerhalb 4 Wochen endgültig über die Beschwerde zu entscheiden.

(4) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen. Die gesetzlichen Vertreter verpflichten sich damit auch dem Verein gegenüber für die Beitragspflichten des Minderjährigen nach dieser Satzung bis zur Volljährigkeit des Mitglieds persönlich zu haften.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu erbringen.

(3) Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins, wobei der Verstoß und die Verletzung im Einzelfall jeweils schwerwiegend bzw. gröblich sein muss.

a. Den Ausschluss spricht der Vereinsausschuss durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Woche Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe zu äußern.

b. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.

(4) Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung bzw. mit Zustellung des Ausschließungsbeschlusses.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.

(3) Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

 

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 9 Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

(1) Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt.

(2) Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 10 Wahlberechtigte dies verlangen.

(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

(4) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

(5) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen.

(6) Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

 

§ 10 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a. Das Schützenmeisteramt (Vorstand),

b. der Vereinsausschuss,

c. die Mitgliederversammlung.

(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Nach Beschluss des Vereinsausschusses können Vereinstätigkeiten - vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten - entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützlichkeitsrechtlichen, einkommen- und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichen ) Bestimmungen ausgeübt werden; dies gilt auch für die Festlegungen im Zusammenhang mit dem sog. "Ehrenamtsfreibetrag" gemäß der derzeitigen Regelung  des § 3 Nr. 26a EStG.

 

 

§ 11 Das Schützenmeisteramt

(1) Das Schützenmeisteramt besteht aus bis zu vier gleichberechtigten Schützenmeistern, dem Schatzmeister (Kassier) und dem Schriftführer sowie dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter.

(2) Die bis zu vier Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat grundsätzlich Einzelvertretungsbefugnis, wobei bei Rechtsgeschäften größer 5.000 Euro im Einzelfall nur gemeinsame Vertretungsbefugnis besteht.

(3) Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(4) Dem Schützenmeisteramt, das von einem der Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Es bleibt bis zu einer Neuwahl m Amt.

(6) Tritt ein Schützenmeister oder treten mehrere Schützenmeister aus eigenem Entschluss zurück und verbleibt nach deren Rücktritt nur noch ein Schützenmeister, so ist innerhalb von zwei Wochen in geheimer, schriftlicher Wahl ein Ersatz für den oder die zurückgetretenen Schützenmeister neu zu wählen. Verbleibt nach Rücktritt von Schützenmeistern mehr als ein Schützenmeister, so können diese in der nächsten Mitgliederversammlung die Wahl von einem oder zwei neuen Schützenmeistern beantragen.

 

§ 12 Der Vereinsausschuss

(1) Er besteht aus dem Schützenmeisteramt, dem von der Schützenjugend gewählten Jugendleiter, dem von den Schützen gewählten Sportleiter und den von der Mitgliederversammlung gewählten vier bis zehn Ausschussmitgliedern.

(2) Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, ohne der Mitgliederversammlung vorbehalten zu sein.

(3) Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen den Schützenmeistern.

(4) Der Vereinsausschuss ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder abstimmungsfähig.

(5) Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Ausschuss-mitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(2) Die Einberufung erfolgt durch einen der Schützenmeister mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch persönliches, an deren dem Verein angegebenen Adresse gerichtetes Anschreiben aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung.

(3) Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

a. Berichte der Schützenmeister, Sportleiter, Jugendleiter

b. Bericht des Schatzmeisters (Kassiers) unter Vorlage der Jahresrechnung

c. Prüfungsbericht der Kassenprüfer

d. Genehmigung der Jahresrechnung

e. Entlastung des Schützenmeisteramtes

f. (nach Ablauf der Wahlperiode): Neuwahl des Schützenmeisteramtes, der Ausschussmitglieder und der Kassenprüfer

g. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger Mitgliederleistungen

h. (wenn en Antrag bis zur Einberufung vorliegt): Satzungsänderung,

i. Verschiedenes

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und abstimmungsfähig.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer gemäß § 11Abs. 3

(6) Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.

(7) Über die Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung den Schützenmeistern zugegangen sind, kann nur mit Zustimmung des Schützenmeisteramtes abgestimmt werden.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist entsprechend Ziffer II einzuberufen, wenn dies mehr als 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt oder das Vereinsinteresse dies aus besonderen Gründen erfordert.

 

 

§ 14 Protokoll

(1) Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsausschusses und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

(2) Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter Beauftragten.

(3) Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und von Letzterem gesammelt aufzubewahren.

 

§15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der gültigen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Nach dem Auflösungsbeschluss hat die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu bestimmen, die die Liquidation des Vereins durchführen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Birkenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 16 Schützenjugend

Die Vereinsmitglieder unter 25 Jahren bilden die Schützenjugend. Sie scheiden aus zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie Ihr 25. Lebensjahr vollenden.

(2) Die Schützenjugend kann sich eine Jugendordnung geben. Das Schützenmeister-amt hat die Jugendordnung zu bestätigen, soweit sie nicht gegen diese Satzung und deren Sinn und Zweck verstößt.

(3) Die Jugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Satzung und der Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden im Rahmen des Finanzplans des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung dieser Satzung und der Jugendordnung.

(4) Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Schützenjugend zu unterrichten und gegen Satzung und deren Sinn und Zweck verstoßende Beschlüsse zu beanstanden, auszusetzen und zur erneuten Beratung zurückzugeben. Werden derartige Beschlüsse nicht geändert, hat sie der Vereinsjugendleiter dem Vereinsausschuss zur endgültigen Entscheidung vorzulegen.

 

 

 

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